Satzung
Vereinssatzung des TSV Aichhalden e.V.1923
§1
Name und Sitz des Vereins
I.
Der Verein führt den Namen Turn –und Sportverein Aichhalden 1923 e.V.
II.
Er hat seinen Sitz in Aichhalden und ist in das Vereins register beim Amtsgericht Oberndorf
eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports. Der Verein soll im Rahmen seiner finanziellen und technischen Möglichkeiten jedem Mitglied Gelegenheit geben, sich sportlich iSd Satzung des DSB und dem diesem angeschlossenen Verbänden zu betätigen.
§3
Neutralität
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur parteipolitischen und religiösen Neutralität.
§4
Charakterisierung; Vermögensverwendung; Vergütung
I.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung und Ausbreitung des Sports iSd Satzungen und Ordnungen des DTB und DSB.
II.
Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
III.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen schaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen oder Vergütungen.
V.
Über eine Vergütung von Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten eines Mitgliedes erheblich hinausgehen, entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dies gilt auch für eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.
VI.
Eine Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeit- und Materialentschädigung nicht überschreiten.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Mitgliedschaft
I.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche rechtsfähige Person werden.
II.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Zwingend notwendig für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ebenfalls die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Einziehung der jeweiligen Vereinsbeiträge. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Minderjährige volljährig wird. Das Aufnahmeverfahren kann auch über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk erfolgen.
III.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch nach freiem Ermessen an den Leiter/in der Geschäftsstelle delegieren kann.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
IV.
Die Mitgliedschaft führt nicht zu einem Anteil am Vereinsvermögen.
§7
Ende der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der/die Austretende ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
2. durch Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen des Vereins schädigt
b) gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Weisungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wissentlich und vorsätzlich verstößt.
c) den Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge/Zahlungen trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt.
II.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen vier Wochen Widerspruch möglich. Er ist schriftlich und mit Begründung beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
III.
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bestehen.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
I.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Versammlungen, an denen sie satzungsgemäß beteiligt sind, beschließende Stimme.
Jedes Mitglied hat ein Informationsrecht und kann Anträge stellen.
II.
Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet aktiv bei Vereinsveranstaltungen mitzuwirken und mitzuhelfen den Vereinszweck zu verwirklichen.
§9
Beitrag
I.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung verbindlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.
II.
Auf Antrag des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung Mitgliedern eine Beitragsbefreiung gewährt werden.
§10
Ehrenmitglieder; Ehrenvorsitzender
I.
Ehrungen sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
II.
Ein Mitglied, das über den Zeitraum von zehn Jahren oder länger dem Verein als Vorstandsvorsitzende(r) vorstand, kann auf Antrag des Vorstandes mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.
§11
Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen und Kinder. Sie gibt sich durch die Jugendvollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des DSB und den diesem angeschlossenen Verbände. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes zufließenden Mittel.
§12
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Fachausschüsse
3. der Vorstand
§13
Die Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung iSd § 32 BGB. Sie wird gebildet durch alle Mitglieder.
II.
Die Mitgliederversammlung muss grundsätzlich einmal jährlich stattfinden. Sie wird mit einer Frist von acht Tagen durch Anzeige im Amtsmitteilungsblatt der Gemeinde Aichhalden einberufen. Sofern es ein solches nicht mehr geben sollte durch Anzeige im „Schwarzwälder Boten“ oder seinem Rechtsnachfolger. Der Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse braucht bei der Berufung nicht bezeichnet zu werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Mitgliederversammlungen in einem anderen Turnus stattfinden.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
I.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.
II.
Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
III.
§ 13 II ist entsprechend anzuwenden.
§15
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, und des Kassier/Kassiererin
2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Die Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter/in der Fachausschüsse
5. Die Wahl der Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. Beschlüsse über Anträge und Beschwerden. Anträge müssen mindestens einen Tag vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden. Verspätete Anträge können vom Versammlungsleiter als unzulässig zurückgewiesen werden.
6. Die Feststellung, dass Geschäftsordnungen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
7. Auf Vorlage durch den Vorstand: Die Entscheidung wichtiger Fragen des Vereins.
8. Die Änderung der Satzung.
9. Die Auflösung des Vereins.
§16
Wahlen und Beschlussfähigkeit
I.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
II.
Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine(n) andere(n) Versammlungsleiter/in ernennt.
III.
Beschlüsse werden, solange die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden so behandelt, als seien die Mitglieder nicht anwesend. Die Beschlussfähigkeit bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Versammlungsleiter/in.
IV.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds müssen sie in geheimer Abstimmung erfolgen.
V.
Wählen darf, wer Mitglied des Vereines und 14 Jahre alt ist. Wählbar ist, wer Mitglied des Vereines und 16 Jahre alt ist. Vorstandsvorsitzende müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
VI.
Der/die Wahlberechtigte kann für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
VII.
Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, fällt dabei keine Entscheidung, entscheidet das Los.
§17
Satzungsänderungen
I.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
II.
Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur wirksam verhandelt werden, wenn dies bei der Einberufung bezeichnet war.
III.
Die Auflösung kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§18
Protokoll
Vor jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer/in zu ernennen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und in das ständig zu führende Protokollbuch aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter/in und derjenigen Person, die das Protokoll gefertigt hat, zu unterzeichnen.
§19
Die Fachausschüsse
I.
Es können Fachausschüsse gebildet werden. Deren Vorsitzende und Stellvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die übrige Zusammensetzung dieser Fachausschüsse, deren Bezeichnung und deren Aufgaben entscheidet der Vorstand. einem Fachausschuss können auch Nichtmitglieder angehören.
II.
Der Umfang des Verfügungsrahmens der Fachausschüsse wird vom Vorstand jährlich festgelegt.
§20
Geschäftsordnung der Fachausschüsse
I.
Die Fachausschüsse werden jeweils von deren Vorsitzenden einberufen.
II.
Die Fachausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
III.
Der/die jeweilige Vorsitzende bestimmt die weitere Geschäftsordnung
§21
Der Vorstand
I.
Dem Vorstand (Vorstandschaft) gehören an:
1. Der/Die Vorstandsvorsitzende
2. Der/Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende
3. Der/Die weitere Vorstandsvorsitzende
4. Kassier/in
5. Die Vorsitzenden und Stellvertreter der Fachausschüsse
6. Der/die Vertreter/in der Vereinsjugend
Wird von der Vereinsjugend kein Vertreter/in benannt, so kann der Vorstand diese Stelle, bis ein Vertreter/in benannt wird, wirksam besetzen.
7. Der/Die Leiter/in der Geschäftsstelle.
8. Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
II.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt das Finanzwesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8
Er wird nach Bedarf von einem/einer der Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn außer einem/einer der Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
III.
Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende.
IV.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorstandsvorsitzenden gem. I. Ziffern 1-3. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der/die Stellvertreter/in des/der Vorstandsvorsitzenden und der/die weitere Vorstandsvorsitzende sind im Innenverhältnis in dieser Reihenfolge verpflichtet, von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch z machen, wenn der/die Vorstandsvorsitzende/r oder dessen Stellvertreter/in verhindert sind.
§22
Kassier/in
I. Der Kassier/in erledigt die gesamten Finanzgeschäfte des Vereines. Er/sie kann einen Teil ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Vorstandes auf die Geschäftsstelle übertragen. Er/sie hat der Vollversammlung einen Bericht über die wesentlichen Finanzgeschäfte zu erstatten und Rechnung über das Vereinsvermögen zu legen.
II.
Auf Weisung eines/einer Vorsitzenden hat der Kassier/in jederzeit Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu gewähren.
III.
Die Abrechnung des Kassier/in sowie einer bestehenden Geschäftsstelle soll mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden. Die Prüfer haben der Vollversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
§23
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
I.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Stalle wirksam besetzen. Dies gilt auch für das Amt eines/einer Vorsitzenden.
II.
Innerhalb eines Jahres hat die Bestätigung oder eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen, andernfalls wird die Bestellung durch den Vorstand unwirksam.
§24
Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und hierzu Mitarbeiter einstellen oder freiberufliche Mitarbeiter beauftragen. Deren Aufgaben, Befugnisse, sowie die Vergütung werden vom Vorstand festgelegt.
§25
Abteilungen
I.
Innerhalb Vereins können einzelne Abteilungen gebildet werden. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.
II.
Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
III.
Die Abteilungen werden jeweils von einem Abteilungsleiter/In geführt.
IV.
Der Abteilungsleiter/In wird auf Vorschlag der Abteilung vom Vorstand ernannt.
V.
Für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gelten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Satzung ihres jeweiligen Fachverbandes.
VI.
Die Abteilungen regeln ihre laufenden Geschäfte selbst. Zu diesem Zweck können sie beschlussfassende Organe bilden und sich eine Satzung geben. Sie hat sich nach den Grundsätzen der Hauptsatzung zu richten. Eine Abteilungssatzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Darüber hinaus muss die Satzung im Einklang stehen mit den Satzungen und Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.
VII.
Die Hauptsatzung des Vereins geht in jedem Falle vor.
VIII.
Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes auch eine eigene Kasse führen. Der Vorstand kann bezüglich der Verfügungsbefugnis des/der Abteilungsleiters/in einen Höchstbetrag festsetzen. Die Abteilungskassen sollen mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern, oder sofern ein solche besteht, von der Geschäftsstelle geprüft werden. Das gesamte Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen.
IX.
Die einzelnen Abteilungen sind satzungsgemäß zu führen. Sie haben sich nach den Weisungen des Vorstandes zu richten. Der Vorstand kann eine Abteilung jederzeit auflösen. Ebenfalls kann der Vorstand einen Abteilungsleiter jederzeit seines Amtes entheben und einen anderen Abteilungsleiter einsetzen.
§26
Die Auflösung
I.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Aichhalden zu Treuhänderschaft.
II.
Bei Wiedergründung einer gleichartigen Vereinigung ist das Vermögen derselben innerhalb von sechs Monaten zu übergeben, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO entspricht.
III.
Wird ein Verein mit denselben Zielsetzungen binnen fünf Jahren nicht gegründet, so hat die Gemeinde Aichhalden das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
IV.
Die Übergabe des Vermögens an die Gemeinde Aichhalden geschieht durch den Vorstand.
§27
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vor schriften der §§ 21 – 79 BGB.
Aichhalden, den 21. Februar 2015